Plenarversammlung

Mitglieder der Konferenz sind die Kantone. Die Kantone bestimmen ihre Vertretung für die jährlich stattfindende Plenarversammlung selber (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Statuten). Die Plenarversammlung dient der Behandlung der Verwaltungs- und Sachgeschäfte der Konferenz.

Der Plenarversammlung obliegen (vgl. Art. 6 Abs. 2 der Statuten):

  1. Wahl des Vorstandes, der Präsidentin oder des Präsidenten und der Kontrollstelle;
  2. Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung;
  3. Déchargeerteilung an den Vorstand;
  4. Genehmigung des Budgets und der Jahresbeiträge;
  5. Beschlussfassung über Gegenstände von gesamtschweizerischer Bedeutung oder von grösserer finanzieller Tragweite;
  6. Erlass und Änderung der Statuten.

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