Plenarversammlung
Mitglieder der Konferenz sind die Kantone. Die Kantone bestimmen ihre Vertretung für die jährlich stattfindende Plenarversammlung selber (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Statuten). Die Plenarversammlung dient der Behandlung der Verwaltungs- und Sachgeschäfte der Konferenz.
Der Plenarversammlung obliegen (vgl. Art. 6 Abs. 2 der Statuten):
- Wahl des Vorstandes, der Präsidentin oder des Präsidenten und der Kontrollstelle;
- Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung;
- Déchargeerteilung an den Vorstand;
- Genehmigung des Budgets und der Jahresbeiträge;
- Beschlussfassung über Gegenstände von gesamtschweizerischer Bedeutung oder von grösserer finanzieller Tragweite;
- Erlass und Änderung der Statuten.